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Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO über Bundesanzeiger

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Az: R025 VRs 134 Js 41961/18

Mit Urteil des Amtsgerichts vom 25.11.2019, rechtskräftig seit 30.07.2020, Az. 201 Ls 134 Js 41961/18, die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB rechtskräftig angeordnet.

Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwischen dem 21.08.2018 und dem 07.09.2018 betrieben bisher unbekannte Täter im Internet die Seiten www.camerhino.de und www.ignitegaming.de, über die der Versand diverser Technikartikel angeboten wurde. Auf den Internetseiten war als Bankverbindung das Konto des Angeschuldigten Abdelhamid Mammeri bei der Postbank mit der IBAN DE58 8601 0090 0988 1579 09 unter der Aliaspersonalie Louis Dubois angegeben, welches jener zuvor zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte.
Im Vertrauen auf die durch die Angaben auf der Internetseite vorgetäuschte Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit der vermeintlichen Online-Versandhändler überwiesen zwischen dem 21.08.2018 und dem 07.09.2018 Geschädigte in 196 Fällen Geldbeträge in Gesamthöhe von 73.844,14 EUR auf das Konto des Angeschuldigten Abdelhamid Mammeri.

Entsprechend vorgefasster Absicht wurden die Waren niemals geliefert, sodass den Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.

Der Angeschuldigte Abdelhamid Mammeri besaß die alleinige Verfügungsberechtigung über das Konto bei der Postbank mit der IBAN DE58 8601 0090 0988 1579 09. Von diesem hob er am 21.08.2018 um 15:37 Uhr 500,00 EUR im Postbank Finanzcenter, Marienstraße 80 in 63069 Offenbach, am 22.08.2018 um 17:21 Uhr 500,00 EUR im Postbank Finanzcenter, Goetheplatz 6, 60311 Frankfurt am Main, am 23.08.2018 um 16:26 Uhr 500,00 EUR im Postbank Finanzcenter, Hügelstraße 181, 60431 Frankfurt am Main, am 24.08.2018 um 17:41 Uhr 500,00 EUR im Postbank Finanzcenter, Hügelstraße 181, 60431 Frankfurt am Main, am 27.08.2018 um 16:22 Uhr 36.000,00 EUR im Postbank Finanzcenter, Kaiser-Friedrich-Ring 98, 65185 Wiesbaden, am 28.08.2018 um 15:17 Uhr 6.000,00 EUR im Postbank Finanzcenter, Zeil 90, 60313 Frankfurt am Main und am 28.08.2018 um 16:57 Uhr 10.000,00 EUR im Postbank Finanzcenter, Diesterwegstraße 34, 60594 Frankfurt am Main ab.

Der Angeschuldigte Abdelhamid Mammeri nahm bei Verwahrung und Verwendung der eingehenden Gelder zumindest billigend in Kauf, dass diese aus einer, der in § 261 Abs. 1 StGB genannten Taten, insbesondere aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten, stammten. Ihm war bewusst, dass durch die Verwahrung der Gelder auf einem unter falschem Namen angelegten Konto und anschließender Abhebung der Geldbeträge in bar sowohl die wahre Herkunft der Geldbeträge verborgen als auch der staatliche Zugriff hierauf zumindest gefährdet wurde.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnte Vermögen in Höhe von 2.101,69 EUR gesichert werden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden, unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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