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Wahltarife der Krankenkassen für besondere Versorgungsformen

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Zu den Wahltarifen mit besonderen Versorgungsformen zählen beispielsweise:

Das Hausarztmodell

Bei diesem Tarif verpflichten sich Versicherte, im Krankheitsfall immer zuerst den gewählten Hausarzt aufzusuchen. Es empfiehlt sich vorher zu klären, ob der gewohnte Hausarzt an dem Modell teilnimmt. Dieser soll die Rolle eines Lotsen übernehmen, der seine Patienten bei Bedarf an eine Fachpraxis überweist und dabei die gesamte Behandlung stets im Blick behält. Als Bonus können die Krankenkassen ihren Versicherten Geldprämien oder die Befreiung von Zuzahlungen gewähren. Die Ärzte bieten teilweise Extras wie besondere Sprechstundenzeiten an. Die freie Arztwahl wird jedoch eingeschränkt, da der Patient eine Fachpraxis in der Regel nur besuchen kann, wenn der Hausarzt dorthin überwiesen hat. Lediglich bei Augenärzten, Frauenärzten und Kinderärzten ist keine Überweisung nötig. Versicherte binden sich üblicherweise für mindestens ein Jahr an den ausgewählten Arzt.

In dieser Zeit darf der Versicherte den Hausarzt nur wechseln, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – zum Beispiel bei einem Umzug in einen anderen Ort, wenn die Praxis schließt oder das Vertrauensverhältnis gestört ist. Die Erklärung zur Teilnahme kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Strukturierte Behandlungsprogramme

Dies sind spezielle Behandlungsprogramme für Menschen mit chronischen Erkrankungen, wie beispielsweise Diabetes oder Asthma. Krankenkassen und Ärzte weisen in der Regel auf diese Angebote hin. Patienten können sich bei Arztpraxen, die an den Angeboten teilnehmen, in die so genannten Disease-Management-Programme (DMP) einschreiben. Diese bieten eine speziell koordinierte Versorgung mit anderen Praxen und Kliniken. Alle beteiligten Mediziner müssen sich zusätzlich weiterbilden und nach festgelegten Standards behandeln. Für Patienten ist die Teilnahme an diesen Programmen unter anderem mit regelmäßigen Schulungen und Kontrolluntersuchungen verbunden – zum Beispiel bei Diabetikern mit einer Ernährungsberatung. Als finanziellen Anreiz können die Versicherten eine Prämie oder einen anderen Bonus erhalten.

Wer sich einschreiben möchte, muss zuvor ausführlich über das Programm selbst sowie auch darüber informiert werden, wie die Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Tarife für die besondere Versorgung

Dabei handelt es um Einzelverträge zwischen Krankenkassen und einzelnen Anbietern medizinischer Leistungen oder auch Gruppen von Anbietern. Teilweise sind die Verträge auf einen bestimmten Personenkreis, zum Beispiel Diabetes-Patienten, begrenzt. Gerade für chronisch Kranke ist es wichtig, vor der Wahl eines solchen Angebots, die Details genau zu vergleichen -– beispielsweise welche Facharztgruppen daran beteiligt sind oder ob und welche Zuzahlungen gefordert werden. Andere Verträge können besondere Leistungen beinhalten, zum Beispiel günstigen Zahnersatz, homöopathische Behandlung oder alternative Arzneimittel. Die Details zur Bindung an bestimmte Leistungserbringer und die Zeitdauer regeln die Teilnahmebedingungen.

Bevor sich Versicherte für einen dieser Wahltarife entscheiden, muss die Krankenkasse sie umfassend informieren – sowohl über die enthaltenen Leistungen als auch über die beteiligten Praxen und Kliniken. Grundsätzlich gilt: Die Teilnahme ist freiwillig – auch für chronisch Kranke. Die Erklärung zur Teilnahme kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen werden.

Selbstständige können sich außerdem mit dem Wahltarif „Krankengeld“ gegen Verdienstausfall bei Krankheit absichern.

Wahltarif für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen

Diese Tarife richten sich an Versicherte, die ein besonderes Interesse an alternativen Heilmethoden haben und ihre Kosten für nicht verschreibungspflichtige homöopathische, anthroposophische oder phytotherapeutische (pflanzliche) Arzneimittel begrenzen möchten.

Die Erweiterung des Leistungsumfangs ist mit zusätzlichen Kosten verbunden; der höhere Beitrag sollte den zusätzlichen Leistungen gegenübergestellt werden. Bei der Entscheidung ist zu beachten, dass die Krankenkassen in der Regel nicht alle anfallenden Kosten übernehmen; zudem wird häufig nur bis zu einer jährliche Höchstgrenze errstattet.

Versicherte sollten deshalb darauf achten, von welchen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Kosten übernommen werden und wer die Medikamente verordnen darf.

Leistungen dieser Art gewähren einige Krankenkassen ohne Aufpreis als Satzungsleistungen.

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von factum
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